Informationen über das Verfahren zur Aufstellung von Kandidaten und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Bestimmung der zahlenmäßigen Zusammensetzung des Aufsichtsrates der PAO Gazprom, die Bestellung und vorzeitige Amtsniederlegung von dessen Mitgliedern liegt in der Kompetenz der Hauptversammlung (Artikel 48 Ziffer 1 Absatz 4 des Föderalen Gesetzes „Über Aktiengesellschaften“).

Gemäß Beschluss der Hauptversammlung gehören dem Aufsichtsrat der Gesellschaft elf Personen an.

Im Allgemeinen werden Aufsichtsratsmitglieder für die Dauer bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt. Artikel 7 Teil 1.2 des Föderalen Gesetzes vom 14. Juli 2022 Nr. 292-FZ gewährte jedoch die Möglichkeit, Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaft im Jahr 2023 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung für die Dauer bis zur dritten Jahreshauptversammlung zu wählen. Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung der Aktionäre der PAO Gazprom, gefasst am 30. Juni 2023, wurde der Aufsichtsrat der Gesellschaft für die Dauer bis zur dritten Jahreshauptversammlung der Aktionäre gewählt.

Gemäß Artikel 53 des Föderalen Gesetzes „Über Aktiengesellschaften“ dürfen Aktionäre (oder ein Aktionär), die insgesamt mindestens zwei Prozent der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft besitzen, Fragen zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung einreichen und Kandidaten für den Aufsichtsrat der Gesellschaft aufstellen, deren Anzahl die zahlenmäßige Zusammensetzung des jeweiligen Gremiums nicht überschreiten darf.

Diese Vorschläge sind der Gesellschaft spätestens 30 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres zuzustellen.

Sollte die vorgeschlagene Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung eine Frage zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft enthalten, dürfen Aktionäre bzw. ein Aktionär, die insgesamt mindestens zwei Prozent der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft besitzen, Kandidaten für den Aufsichtsrat der Gesellschaft aufstellen, deren Anzahl die zahlenmäßige Zusammensetzung des jeweiligen Gremiums ebenfalls nicht überschreiten darf.

Diese Vorschläge sind der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung zuzustellen.

Durch Beschluss des Aufsichtsrates der Gesellschaft vom 22. Dezember 2016 Nr. 2872 wurde die Richtlinie zur Form von Vorschlägen und Forderungen der Aktionäre, die mit der Einberufung der Hauptversammlung verbunden sind, genehmigt. Dieses Dokument zielt darauf ab, die Offenheit und Transparenz der Gesellschaftstätigkeit in Bezug auf die Vorbereitung von Hauptversammlungen sicherzustellen und richtet sich nach Maßgabe des russischen Rechts und der Satzung. Die Richtlinie enthält Vorschriften für die Form von Vorschlägen und Forderungen der Aktionäre, Termine für deren Beantragung und Anforderungen an deren Inhalt. In Bezug auf Bereiche, die in den Gesetzen und in der Satzung der PAO Gazprom nicht geregelt sind, gilt diese Richtlinie als Empfehlung.

Gemäß Artikel 53 des Föderalen Gesetzes „Über Aktiengesellschaften“ sind ein Vorschlag zur Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Hauptversammlung und ein Vorschlag zur Aufstellung von Kandidaten unter Angabe folgender Daten einzureichen: Namen (Firmennamen) der Aktionäre (bzw. eines Aktionärs), die Vorschläge einreichen, sowie Anzahl und Gattung (Typ) der in deren Besitz befindlichen Aktien. Sie sind auch von den Aktionären (dem Aktionär) zu unterzeichnen. Der Vorschlag zur Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Hauptversammlung hat eine Formulierung zur jeweiligen vorgeschlagenen Frage zu enthalten. Der Vorschlag zur Aufstellung von Kandidaten muss folgende Daten enthalten: Name und Angaben aus dem Ausweisdokument des jeweiligen vorgeschlagenen Kandidaten (Serie und/oder Nummer des Dokumentes, Ausstellungsdatum und –ort, Amt, das dieses Dokument ausgestellt hat) sowie Gremium, für das er gewählt werden soll, und andere Angaben zu seiner Person, die in der Satzung bzw. in internen Dokumenten der Gesellschaft vorgesehen sind.

Ein Vorschlag zur Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Hauptversammlung kann eine Formulierung des Beschlusses zu der jeweiligen vorgeschlagenen Frage enthalten.

In der Richtlinie zur Form von Vorschlägen und Forderungen der Aktionäre, die mit der Einberufung der Hauptversammlung verbunden sind, genehmigt durch Beschluss des Aufsichtsrates der Gesellschaft vom 22. Dezember 2016 Nr. 2872, wird empfohlen, dass eine Frage zur Tagesordnung eindeutig formuliert sein und eine Möglichkeit für verschiedene Auslegungen ausschließen muss, und dass die Formulierung des Beschlusses zu einer Frage der Tagesordnung verständlich sein und es den Aktionären ermöglichen muss, bei der Abstimmung dazu Stellung zu nehmen.

Sind die Vorschläge und Forderungen auf mehreren Seiten formuliert und/oder von mehreren Aktionären aufgesetzt, ist es für eine maximal eindeutige Willenserklärung der Aktionäre hilfreich, die Seiten mit den Vorschlägen und Forderungen zusammenzuheften und zu nummerieren (Ziffer 5.3. der Richtlinie zur Form von Vorschlägen und Forderungen der Aktionäre, die mit der Einberufung der Hauptversammlung verbunden sind, genehmigt durch Beschluss des Aufsichtsrates der Gesellschaft vom 22. Dezember 2016 Nr. 2872).

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, neben Fragen, vorgeschlagen von Aktionären zur Aufnahme in die Tagesordnung der Hauptversammlung, und Kandidaten, vorgeschlagen von Aktionären zur Aufstellung für den Aufsichtsrat, auch sonstige Fragen in die Tagesordnung der Hauptversammlung aufzunehmen und/oder Kandidaten auf die Kandidatenliste zur Abstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach eigenem Ermessen zu setzen.

Die Abstimmung auf der Hauptversammlung erfolgt bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern in Form des Kumulierens.

Beim Kumulieren wird die Anzahl von Stimmen eines jeden Aktionärs mit der Anzahl von Personen, die in den Aufsichtsrat zu wählen sind, multipliziert. Dabei darf ein Aktionär die auf diese Weise erhaltenen Stimmen entweder für einen Kandidaten abgeben oder sie auf zwei bzw. mehrere Kandidaten verteilen. Es gilt, dass jene Kandidaten, die die meisten Stimmen bekommen haben, in den Aufsichtsrat gewählt worden sind.