Hauptversammlung der Gazprom
Die Hauptversammlung der Aktionäre gilt nach Maßgabe des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ „Über Aktiengesellschaften“ und Artikel 14 Ziffer 14.1 der Satzung der PAO Gazprom als oberstes Verwaltungsgremium der Gesellschaft.
Artikel 15 Ziffer 15.1 der Satzung der Gazprom enthält Fragen, die in der Kompetenz der Hauptversammlung liegen.
Die Aktionäre dürfen nach Maßgabe des Föderalen Gesetzes „Über Aktiengesellschaften“ und der Satzung der Gazprom an der Hauptversammlung teilnehmen und über sämtliche Fragen, die in deren Kompetenz liegen, abstimmen.
Teilnahmerecht an der Hauptversammlung
An der Hauptversammlung dürfen alle Aktionäre teilnehmen, die auf der Liste von den an der Hauptversammlung der Aktionäre der PAO Gazprom teilnahmeberechtigten Personen stehen. Diese Liste wird vom Aktienregisterführer der Gazprom erstellt und beruht auf Daten über die in den Wertpapieren verbrieften Rechte, eingetragen vom Aktienregisterführer, und auf den seitens nominierter Wertpapierinhaber bereitgestellten Daten.
Der Stichtag, zu dem die Teilnehmerliste für die Hauptversammlung der Aktionäre erstellt wird, ist vom Aufsichtsrat der Gazprom bei der Vorbereitung auf die Hauptversammlung zu bestimmen.
Der Stichtag, zu dem die an der Hauptversammlung der Aktionäre teilnahmeberechtigten Personen bestimmt (festgelegt) werden, darf frühestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Einberufung der Hauptversammlung und spätestens 25 Tage vor der Durchführung der Hauptversammlung liegen. Ist jedoch Artikel 53 Ziffern 2 und 8
Aktionäre können ihre Rechte auf die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung / außerordentlichen Aktionärsversammlung sowohl persönlich als auch durch einen eigenen Vertreter wahrnehmen. Falls eine Stimmrechtsvollmacht erteilt wird (seitens Aktionäre, die als juristische und natürliche Personen handeln), so ist sie gemäß Anforderungen in Artikel 185.1 Ziffern 3 und 4
Informationen über die Einberufung der Hauptversammlung
Gemäß Artikel 21 Ziffer 21.1 der Satzung der PAO Gazprom ist die Einberufung der Hauptversammlung der Aktionäre spätestens 30 Tage vor deren Abhaltung bekanntzugeben.
Sofern die Voraussetzungen von Artikel 53 Ziffern 2 und 8
Vorschläge zur Tagesordnung der Hauptversammlung
Aktionäre (ein Aktionär), die insgesamt mindestens zwei Prozent der stimmberechtigten Gazprom-Aktien besitzen, dürfen Fragen zur Tagesordnung der jährlichen Hauptversammlung anmelden und Kandidaten für den Aufsichtsrat und die Revisionskommission vorschlagen, deren Anzahl nicht über die zahlenmäßige Zusammensetzung des jeweiligen Gremiums hinausgehen darf.
Solche Vorschläge müssen der Gazprom spätestens 30 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres zugestellt werden.
Sollte auf der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern stehen, dürfen Aktionäre bzw. ein Aktionär der Gazprom, die insgesamt mindestens zwei Prozent der stimmberechtigten Aktien besitzen, Kandidaten für den Aufsichtsrat vorschlagen, deren Anzahl nicht über die zahlenmäßige Zusammensetzung des jeweiligen Gremiums hinausgehen darf.
Solche Vorschläge müssen der Gazprom spätestens 30 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung zugestellt werden.
Die Vorgehensweise bei der Aufnahme von Vorschlägen in die Tagesordnung der Hauptversammlung der Aktionäre ist im Föderalen Gesetz „Über Aktiengesellschaften“, in der Satzung der PAO Gazprom und in der Richtlinie zur Form von Vorschlägen und Forderungen der Aktionäre, die mit der Einberufung der Hauptversammlung der Gazprom verbunden sind, geregelt (die aktuell gültige Fassung dieser Richtlinie wurde durch Beschluss des Aufsichtsrates der PAO Gazprom vom 22. Dezember 2016 Nr. 2872 genehmigt).
Verfahren für die Abhaltung der Hauptversammlung der Aktionäre
Im Föderalen Gesetz „Über Aktiengesellschaften“ sind zwei Verfahrensweisen für die Abhaltung von Hauptversammlungen vorgesehen:
- Präsenzversammlung (gemeinsame Anwesenheit von Aktionären, um Fragen, die auf der Tagesordnung stehen, zu besprechen und Beschlüsse zu fassen, über die abzustimmen ist);
- Briefwahl (ohne dass eine Versammlung abgehalten wird).
Im Allgemeinen darf keine Hauptversammlung im Briefverfahren abgehalten werden, sofern auf deren Tagesordnung folgende Fragen stehen:
- Wahl des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft;
- Wahl der Revisionskommission (des Revisors) der Gesellschaft;
- Genehmigung des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft;
- Genehmigung des Jahresberichtes und der buchhalterischen Jahresabschlüsse (Finanzberichte) der Gesellschaft.
Abstimmungsverfahren zu Fragen der Hauptversammlung der Aktionäre
Das Abstimmungsverfahren in der Hauptversammlung richtet sich nach dem Föderalen Gesetz „Über Aktiengesellschaften“ und nach der Satzung der Gesellschaft.
Beschlüsse der Hauptversammlung zu Fragen, über die abzustimmen ist, werden mit einer Stimmenmehrheit der Aktionäre – Besitzer von stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft –, die an der Hauptversammlung teilnehmen, gefasst, sofern für die Beschlussfassung keine abweichenden Regelungen im Föderalen Gesetz „Über Aktiengesellschaften“ vorgesehen sind.
Beschlüsse zu Fragen, die in Artikel 48 Ziffer 1 Unterziffern 2, 6 und 14 bis 19
Beschlüsse zu Fragen, die in Artikel 48 Ziffer 1 Unterziffern 1 bis 3, 5, 16, 17 und 19.2
Der Beschluss zu der in Artikel 48 Ziffer 1 Unterziffer 19.2 des erwähnten Föderalen Gesetzes benannten Frage, der das Delisting aller Aktien der Gesellschaft und aller emittierten Wertpapiere der Gesellschaft, die in deren Aktien umgetauscht werden, nach sich zieht, wird in einem in Artikel 7.2 Ziffer 3
Der Beschluss über die Zustimmung zur Abwicklung oder über die nachträgliche Genehmigung eines Großgeschäftes, das Vermögen im Wert von mehr als 50 Prozent vom Bilanzwert des Gesellschaftsvermögens zum Gegenstand hat, wird in der Hauptversammlung mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit aller Aktionäre – Besitzer von stimmberechtigten Aktien –, die an der Hauptversammlung teilnehmen, gefasst (Artikel 79
Der Beschluss über die Genehmigung eines Geschäftes, bei dem Befangenheit besteht, wird von der Hauptversammlung, sofern in Artikel 83 Ziffer 4
Der Beschluss zur Frage, die in Artikel 92.1 Ziffer 1